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   VG Gera, 12.03.1998 - 4 K 1451/96.GE   

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VG Gera, 12.03.1998 - 4 K 1451/96.GE (https://dejure.org/1998,21979)
VG Gera, Entscheidung vom 12.03.1998 - 4 K 1451/96.GE (https://dejure.org/1998,21979)
VG Gera, Entscheidung vom 12. März 1998 - 4 K 1451/96.GE (https://dejure.org/1998,21979)
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Wird zitiert von ... (3)

  • OVG Niedersachsen, 25.10.2001 - 12 LB 1872/01

    Rechtmäßigkeit von Verwaltungsgebühren für die Überprüfung von

    Die genannte Norm wäre von der Ermächtigung, "feste Sätze" vorzusehen, aber auch dann nicht gedeckt, wenn man den Begriff des "festen Satzes" in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 47 Abs. 2 Satz 1 des Bundeswasserstraßengesetzes (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.3.1989 - BVerwG 8 C 11.87 -, NVwZ-RR 1990, 275 (277)) und die Rechtsprechung zu einigen Gebührengesetzen der Länder (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 5.7.1985 - 1 S 390/85 -, DVBl. 1985, 969; VG Gera, Urt. v. 12.3.1998 - 4 K 1451/96 GE -, KStZ 1999, 158 f.) dahingehend verstünde, dass ein fester Gebührensatz lediglich derart konkretisiert sein muss, dass er nicht durch die gebührenfestsetzende Stelle unter Berücksichtigung von Ermessensgesichtspunkten bestimmt werden darf.
  • VG Köln, 02.03.2007 - 25 K 2645/05

    Bestehen einer ausreichenden Ermächtigung für die Erhebung von Gebühren nach

    Anderer Ansicht: VG Gera, Urteil vom 12.03.1998 - 4 K 1451/96 GE - juris; VGH Ba-Wü, Beschluss vom 05.07.1985 - 1 S 390/85 - DVBl 1985, 969 - Vorliegend ließe sich die Gebühr auch nicht durch die Kombination objektiv ermittelbarer bzw. berechenbarer Kriterien ermitteln.
  • VG Gera, 11.08.1999 - 4 K 1859/98

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht; Kosten im Baurecht;

    Der Begriff des festen Satzes i. S. d. § 21 Abs. 2 ThürVwKostG verlangt, daß der Gebührensatz derart bestimmt sein muß, daß er nicht durch die gebührenfestsetzende Stelle unter Berücksichtigung von Ermessensgesichtspunkten bestimmt werden kann (VG Gera, Urt. v. 12.03.1998, 4 K 1451/96, ThürVBl. 1998, S. 188/189 m. w. N.).
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