Rechtsprechung
VG Gera, 12.03.1998 - 4 K 1451/96.GE |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,21979) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- OVG Niedersachsen, 25.10.2001 - 12 LB 1872/01
Rechtmäßigkeit von Verwaltungsgebühren für die Überprüfung von …
Die genannte Norm wäre von der Ermächtigung, "feste Sätze" vorzusehen, aber auch dann nicht gedeckt, wenn man den Begriff des "festen Satzes" in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 47 Abs. 2 Satz 1 des Bundeswasserstraßengesetzes (…vgl. BVerwG, Urt. v. 3.3.1989 - BVerwG 8 C 11.87 -, NVwZ-RR 1990, 275 (277)) und die Rechtsprechung zu einigen Gebührengesetzen der Länder (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 5.7.1985 - 1 S 390/85 -, DVBl. 1985, 969; VG Gera, Urt. v. 12.3.1998 - 4 K 1451/96 GE -, KStZ 1999, 158 f.) dahingehend verstünde, dass ein fester Gebührensatz lediglich derart konkretisiert sein muss, dass er nicht durch die gebührenfestsetzende Stelle unter Berücksichtigung von Ermessensgesichtspunkten bestimmt werden darf. - VG Köln, 02.03.2007 - 25 K 2645/05
Bestehen einer ausreichenden Ermächtigung für die Erhebung von Gebühren nach …
Anderer Ansicht: VG Gera, Urteil vom 12.03.1998 - 4 K 1451/96 GE - juris; VGH Ba-Wü, Beschluss vom 05.07.1985 - 1 S 390/85 - DVBl 1985, 969 - Vorliegend ließe sich die Gebühr auch nicht durch die Kombination objektiv ermittelbarer bzw. berechenbarer Kriterien ermitteln. - VG Gera, 11.08.1999 - 4 K 1859/98
Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht; Kosten im Baurecht; …
Der Begriff des festen Satzes i. S. d. § 21 Abs. 2 ThürVwKostG verlangt, daß der Gebührensatz derart bestimmt sein muß, daß er nicht durch die gebührenfestsetzende Stelle unter Berücksichtigung von Ermessensgesichtspunkten bestimmt werden kann (VG Gera, Urt. v. 12.03.1998, 4 K 1451/96, ThürVBl. 1998, S. 188/189 m. w. N.).